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Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht

Seit Anfang des Jahres müssen Betriebe ihren Kunden auch Mehrwegalternativen anbieten, wenn sie Speisen und Getränke in Einwegverpackungen verkaufen. Für Februar war ein offizieller Leitfaden angekündigt worden – jetzt wurde er veröffentlicht.

Seit Anfang des Jahres müssen Betriebe, die Speisen und Getränke in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen anbieten, ihren Kunden auch eine Mehrwegalternative anbieten. Viele Details waren bisher noch unklar. Nach ersten Leitfäden einiger Landesumweltministerien hatte das Umweltbundesamt einen bundesweit abgestimmten Leitfaden für Februar 2023 angekündigt. Dieser Leitfaden der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) wurde Ende Mai erstmals veröffentlicht und in der Folge noch überarbeitet. Nun soll die finale Fassung vorliegen (siehe Anhang). 

Der LAGA-Leitfaden stellt lediglich die Auffassung der Verwaltung dar. Das federführende Umweltministerium Brandenburg hat uns auf Anfrage mitgeteilt, dass er nicht verbindlich sei, sondern nur als Signal zu verstehen sei. Es muss gleichwohl damit gerechnet werden, dass sich die unteren Umweltbehörden bzw. die Ordnungsämter als Kontrollbehörden an dem Inhalt des Leitfadens orientieren werden. 

Hervorzuheben ist insbesondere die Auffassung der Länder und des Umweltbundesamtes, dass die Ausnahme von der Mehrwegangebotspflicht nur für solche Unternehmen gilt, die insgesamt weniger als 80 qm Verkaufsfläche und insgesamt nicht mehr als 5 Beschäftigte haben. Es sollen also alle Verkaufsfilialen und Mitarbeiter aus allen Bereichen zusammengezählt werden. Damit dürften also nahezu alle Unternehmen des Bäckerhandwerks unter die volle Mehrwegangebotspflicht fallen. Die ursprünglich vom Gesetzgeber angekündigte Ausnahme für kleine Standorte entfällt somit nach Auffassung der Verwaltung. 

Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks und seine Landesverbände sind weiterhin der Auffassung, dass diese Regelung so nicht beabsichtigt war und sinnvoll ist. Wir setzen uns weiterhin für eine entsprechende Klarstellung oder Änderung ein und halten Sie auf dem Laufenden.

 

Stand: 21. Juni 2023